Repowering und Erneuerbare Energien sind ja derzeit aufgrund der großpolitischen Lage in aller Munde. Der Gesetzgeber hat dahingehend bereits reagiert und den § 16b BImSchG für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren im Repowering erlassen.
Welche Änderungen wurden vorgenommen?
Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die aktuellen Änderungen:
- Die inhaltliche Prüfung beim Repowering wird auf nachteilige Auswirkungen durch die ausgetauschten Anlagenteile für die Schutzgüter begrenzt. Dies abzugrenzen, wird allerdings plausibel beschrieben werden müssen.
- Es gibt zeitliche und räumliche Anforderungen für ein vollständiges Repowering.
- Wenn nicht alle Immissionsrichtwerte der TA Lärm nach Repowering eingehalten werden ist dies kein Ablehnungsgrund unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen („Verbesserung“ und Einhaltung des Stands der Technik) gegeben sind.
- Auf einen Erörterungstermin soll im öffentlichen Genehmigungsverfahren verzichtet werden.
- Bis zu 19 WEA (Windenergieanlagen) können im vereinfachten Verfahren modernisiert werden.
Wie schnell kann Ihr Repowering genehmigt werden?
Unsere zeitlichen Erfahrungen mit Genehmigungsbehörden sind in vereinfachten Verfahren sehr unterschiedlich. Selbstredend wirken wir aber gemeinsam mit Ihnen auf die Behörden ein, um schnellstmögliche Ergebnisse zu erzielen.
Unterstützung bei Repowering, aber auch bei Errichtung, Betreibung und Änderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen
Nicht nur das Repowering als jetzt genehmigungsrechtlich beschleunigte Komponente liegen uns am Herzen. Wenn Sie EE-Anlagen in den Bereichen Windenergie und Biogas errichten und betreiben oder ändern wollen, können wir Sie gerne dahingehend beraten.