Die Änderungen im Regelwerk in Zusammenhang mit der Gasmangellage wurden am 25.10.2022 veröffentlicht.  Alle Ausnahmen gelten nur, wenn das Vorhaben im Zusammenhang mit der Gasmangellage steht (bspw. Brennstoffwechsel).

Alle anderen Sachverhalte fallen weiterhin unter das bestehende Regelwerk.

Wir haben Ihnen an dieser Stelle die wesentlichen Änderungen übersichtlich zusammengefasst, um Ihnen einen Überblick zu geben. Bei Fragen und Unklarheiten hierzu können Sie sich gern an uns wenden, damit wir Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen können.

BImSchG – Wesentliche Änderungen

Zulassung vorzeitigen Beginns

Eine Zulassung des vorzeitigen Beginns nach §8a BImSchG ist auch möglich, wenn der Antrag noch nicht vollständig vorliegt. Dennoch gilt der Grundsatz, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragsstellers gerechnet werden kann.

Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren:

Die Öffentlichkeit erhält eine Woche Einsicht. Nach der Auslegung hat die Öffentlichkeit eine Frist von einer Woche für Einwendungen, auf Erörterungstermine soll verzichtet werden.

Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung

Die Beantragung von Ausnahmen nach der 13., 17., 30., 31. und 44. BImSchV, sowie nach §§ 31a-d BImSchG bedarf keiner Anzeige oder Genehmigung.

Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Flüssiggaslager mit einer Größe bis zu 200 t im V-Verfahren mit folgender Einschränkung:

  • Betrieb nicht länger als 2 Jahre

Achtung: die StörfallV wird nicht erwähnt und ist weiterhin zu beachten

Abweichungen von der TA Luft

Abweichungen von Nr. 5 der TA Luft können beantragt werden und sollen beschieden werden. Hierbei ist eine Anzeige nach §15 oder Antrag nach §16 BImSchG nicht notwendig.

Änderung 4. BImSchV

Anlagen nach 9.1.1 Anhang 1 4. BImSchV sind erst ab einem Volumen von 50 t „G“-Anlagen à Störfallgrenze Flüssiggas

Änderung 44. BImSchV

Austrittsöffnungen, die weniger als 10 m über dem Gelände liegen, können genehmigt werden

AwSV Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V:

Die AwSV Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung findet Anwendung aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage und betrifft die Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme einer Lager-, Abfüll- und/oder Verwendungsanlage. Sie gilt nicht für Fass- und Gebindeläger oder in Schutzgebieten.

Für solche Anlagen entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 AwSV.

Weitere Änderungen:

  • Die genannten Anlagen sind nicht eignungsfeststellungspflichtig, wenn sie entweder doppelwandig sind oder in einem ausreichend großen Rückhalteraum stehen
  • Gleichzeitig müssen die Anlagenteile geeignet sein nach § 63 Abs. 4 WHG
  • Bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage ist auch keine Eignungsfeststellung erforderlich, wenn:
    • SV-Gutachten vorliegt
    • Die Anlage keine erheblichen Mängel hat
  • Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen mit SV-Gutachten ist ebenfalls nicht mehr eignungsfeststellungspflichtig
  • Prüfpflichten bleiben unberührt

Abfüllflächen:

  • Abfüllfläche min. in Asphalt- oder Betonbauweise
  • Organisatorische Maßnahmen erforderlich (z.B. Verschließen von Einläufen)
  • Betrieb nicht länger als 12 Monate gültig
  • Behälter muss Grenzwertgeber haben und Tkw muss entweder ANA und Wegfahrsperre oder selbsttätig schließende Abfüllsicherung haben

Innere Prüfungen können bis zu 12 Monate nach hinten verschoben werden

Änderungen des Energiesicherungsgesetzes i.V.m. der BetrSichV vom 12.10.2022

Über Änderungen im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sind Ausnahmen von der BetrSichV möglich.

Nach § 30a EnSiG dürfen überwachungsbedürftige Anlagen i.S.d. BetrSichV errichtet, wesentlich geändert und in Betrieb genommen werden, ohne dass die teilweise erforderliche Erlaubnis nach § 18 BetrSichV vorliegt. Diese Erleichterung hat jedoch folgende Einschränkungen:

  • Die Errichtung bzw. wesentliche Änderung muss im Zusammenhang mit der Gasmangellage stehen
  • Die Prüflichten werden davon nicht berührt. Es muss also weiterhin zur Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine ZÜS vorgenommen werden
  • Die erforderliche Erlaubnis nach § 18 BetrSichV muss spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahmeprüfung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.