Neues von der AwSV

Seit dem 01.08.2017 regelt die AwSV bundesweit einheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen. Durch eine neue Arbeitskreisauslegung der Behörden ergeben sich Auswirkungen auf Ihre Betreiberpflichten, über die wir Sie an dieser Stelle informieren möchten. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Punkte:

  1. Stoffänderungen können zur Eignungsfeststellungspflicht führen
  2. Gabelstaplertransporte können zu einer Umschlaganlage i. S. AwSV führen

Jede Stoffänderung kann nun eignungsfeststellungspflichtig sein

Die NRW-Arbeitsgruppe AwSV hat mitgeteilt, dass grundsätzlich jede Stoffänderung in einer Lager-, Abfüll- oder Umschlagsanlage (LAU-Anlage) eignungsfeststellungspflichtig ist. Das heißt, wenn ein Stoff ausgetauscht oder hinzugefügt wird, muss erneut geprüft werden, ob eine Eignungsfeststellung erforderlich ist. Einige Ausnahmen sind in § 41 AwSV und in § 63 WHG geregelt, wie beispielsweise, wenn die von Ihnen verwendeten Druckgeräte CE-gekennzeichnet sind (§63 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 WHG) oder wenn Sie eine LAU-Anlage betreiben, die ausschließlich dem Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger, flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A dient (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Die Ausnahmen sind jedoch nicht uneingeschränkt für jede Anlage anwendbar und bedürfen einer genauen Überprüfung.

Ob Sie die neue Auslegung betrifft, können wir nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich gilt, dass diese Änderungen bei jeder Lageranlage – also auch bei Gebindelagern oder Tanklagern – zur Anwendung kommt. Auch Vielstoffanlagen, die ihre Stoffänderungen gemäß § 12 Abs. 2b BImSchG unverzüglich der Behörde mitteilen müssen, können davon betroffen sein, obwohl der neue Stoff innerhalb der genehmigten Rahmeneigenschaften liegt.

Bei Bedarf übernehmen wir für Sie die notwendigen Überprüfungen und erstellen erforderlichenfalls die nötigen Dokumente für die Behörde.

Transport von wassergefährdenden Stoffen mit dem Gabelstapler

Die Frage nach den Vorschriften für den Transport von wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen mit dem Gabelstapler (bspw. vom LKW zum Lager) ist weiterhin nicht final geklärt, befindet sich aber in der Diskussion:

Die sich zu stellende Grundsatzfrage ist, ob der Transport eines Stoffes oder Gemisches vom LKW zum Bestimmungsort via Gabelstapler als Umschlag zu definieren ist. Aus dieser Definition ergeben sich dann mitunter Betreiberpflichten (wie die Ausbildung einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhaltefläche i. S. der TRwS 786). Bei genauer Auslegung von § 2 Abs. 23 AwSV wird jedoch deutlich, dass beim Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen vorausgesetzt wird, dass dieses insbesondere von einem Transportmittel auf das andere geschieht. Da der Transport vom LKW mittels eines Gabelstaplers aber nicht den Zweck des Umladens auf ein anderes Transportsystem erfüllt (da Ladehilfsmittel), fällt dies einer sehr engen Wortlautauslegung nach nicht unter die Begrifflichkeit des Umschlagens. Dahingehend gibt es jedoch Bestrebungen des Arbeitskreises zur AwSV, diesen Wortlaut im Sinne der Auslegung (u. a. auch mit Blick auf § 14 AwSV) klarstellend zu verändern. Bereits jetzt sehen Behörden diesen Sachverhalt daher sehr differenziert: Der Transport mittels Gabelstapler wird vor allem bei neuen Anlagen als Umschlag definiert, sodass hier die rechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten sind. Bei bestehenden Anlagen wird die Situation jeweils individuell geprüft. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung dieser Vorgaben bei Ihrer neuen Anlage und/oder unterstützen Sie bei der Darstellung dieses Sachverhalts im Rahmen Ihres Bestandsbetriebs.

Unterstützung bei der Einhaltung und Umsetzung der AwSV-Vorschriften

Wenn Sie für Ihre Anlage Unterstützung bei der Anwendung der AwSV benötigen, können Sie sich gern an uns wenden.