Änderungen beim Arbeitsblatt „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Allgemeine technische Regelungen“

Im Juni 2023 gab es eine Neuveröffentlichung des Arbeitsblattes DWA-A 779 (TRwS 779)  „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Allgemeine technische Regelungen“. Gegenüber den vorherigen Regelungen erfolgte eine vollständige inhaltliche Überarbeitung. Wir stellen Ihnen an dieser Stelle die Inhalte verkürzt vor, um einen Überblick über die Änderungen zu geben:

„Bestandsschutz“ allgemein

  • gilt für alle Anlagen, die jetzt neu errichtet oder wesentlich geändert werden.

Rohrleitungen

  • auch Schlauchleitungen sind Rohrleitungen, genauer gesagt flexible Rohrleitungen, die bekannten Anforderungen sind daher 1:1 anwendbar.

Sicherheitseinrichtungen

  • zählen nur dann zur TRwS und zur AwSV, wenn sie Funktionen dahingehend wahrnehmen, wie beispielsweise mit Überfüllsicherungen und Aushebersicherungen
  • Sicherheitseinrichtungen gegen Druck- und Temperaturüber-/-unterschreitung können mit dazu zählen
  • Leckanzeigesysteme und Leckageerkennungssysteme werden begrifflich getrennt: Leckanzeigesysteme gibt es beispielsweise bei doppelwandigen Tanks; Leckageerkennungssysteme sind Einrichtungen, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe selbsttätig erkennen und optisch oder akustisch anzeigen
  • der Ausfall von Fremdenergie, die zum Betrieb erforderlich ist, ist hier geregelt mit weiteren Maßgaben
  • Bei unterirdischer Anordnung der Behälter oder Rohrleitungen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigeflüssigkeit, Überdrucksysteme mit einem nicht wassergefährdenden Gas oder Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. Bei oberirdischen Behältern dürfen Leckanzeigesysteme mit einem Volumen an Leckanzeigeflüssigkeit von max. 1 m³ ohne weitere Maßnahmen eingesetzt werden, wenn die Leckanzeigeflüssigkeit maximal der WGK 1 zuzuordnen ist.
  • beim Ansprechen aus Sicherheitsventilen und Berstscheiben austretende WGK Stoffe sind zurückzuhalten (ggf. über Zusatzeinrichtungen); gilt auch für Überdruckabsicherungen

Nottrennkupplungen/Abreißkupplungen

  • Es wird deutlich aufgeschrieben, dass Nottrennkupplungen und Abreißkupplungen dasselbe sind

„qualifizierter Planer“

  • Dieses Thema ist sehr umfänglich. Aus diesem Grund wird hierzu ein gesonderter Beitrag verfasst.

Abstandsregelungen

  • Es gibt besondere Abstandsregelungen von Behältern zum Auffangwannenrand bzw. -boden, die aber unterschritten werden dürfen, solange bspw. Einsehbarkeit gegeben ist oder bei nicht einsehbaren Behältern ein Leckageerkennungssystem vorhanden ist. Hier ist zu beachten, dass dies nur soweit gilt, wie andere Regelungen nicht die Details vorwegnehmen.

Brandschutz

  • wenn der baurechtliche Brandschutz erfüllt ist, ist der gewässerschutzrechtliche Brandschutz mit erfüllt
  • die LöRüRL ist übergangsweise bis zur Neufassung der AwSV die Regelung für die Löschwasserrückhaltung
  • in der Regel beziehen sich Brandschutzanforderungen auf eine Widerstandsdauer von 30 Min, ein BSK kann aber Abweichungen vorsehen

Erdbebenzonen

  • Die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzonen gelten auch für die Planung von AwSV-Anlagen; es gibt aber Bagatellregelungen

Überschwemmungsgebiete

  • Es gibt ausführliche Detailregelungen für Anlagen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, die man sich im Einzelfall anschauen muss, sofern man das Thema hat; störfallrechtliche Gedankenpunkte haben Einzug gefunden bspw. Treibgut, Eisgang, etc.

Flächen gemäß § 14 Absatz 5 AwSV

  • Bei Flächen gemäß § 14 Absatz 5 AwSV, von denen aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist die erforderliche Größe der in die Rückhalteeinrichtung einzubeziehenden Fläche vom Betreiber festzulegen, wenn der Betreiber aufgrund der dort durchgeführten Tätigkeiten davon ausgehen muss, dass es zu Tropfverlusten kommt oder ein erhöhtes Risiko der Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen besteht.

Rückhalteeinrichtung

  • Dient eine Rückhalteeinrichtung mehreren Anlagen, muss sie so ausgelegt sein, dass das größte Einzelrückhaltevolumen aufgefangen werden kann.

Niederschlagswasserrückhaltung

  • Man braucht keine Niederschlagswasserrückhaltung bei einer vollständigen Überdachung: Eine Überdachung ist vollständig, wenn sie mindestens um das 0,6-Fache der lichten Höhe der Überdachung über den Rand der Rückhalteeinrichtung als auch die zur Rückhalteeinrichtung entwässernden Flächen hinausragt.

Wirkbereiche

  • Es gibt wieder Wirkbereiche insbesondere bei Abfüllanlagen, wonach man den als Rückhaltung auszuführenden mit Medium bestrichenen Bereich bemessen kann.

Oberirdische einwandige Rohrleitungen

  • Der Verzicht auf eine Rückhaltung bei oberirdischen einwandigen Rohrleitungen der WGK 1 setzt i. d. R. ein hydrogeologisches Gutachten voraus.

Unterirdische einwandige Rohrleitungen

  • Es gibt Sonderregelungen für unterirdische einwandige Rohrleitungen

Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung

  • Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung sind formalrechtlich doppelwandige Behälter

Umladen bzw. Umschlagen

  • Dies ist weiterhin abhängig von diversen Faktoren zu entscheiden

Laden und Löschen von Schiffen

  • wurde sehr stark detailliert

Rückhaltung von Gasen

  • Es gibt nun Details und Berechnungshilfen für die Rückhaltung von Gasen, die flüssig austreten im Havariefall

…und vieles mehr…

Hiermit haben Sie bereits eine grobe Übersicht über die aktuellen Regelungen. Sollten Sie Unterstützung bei der Anwendung benötigen, können Sie uns gern kontaktieren.