Früher reichte schon ein „Hauch“, so konnte man als Eindruck gewinnen, um bei so mancher Behörde ein betroffenes sicherheitsrelevantes Anlagenteil und in der Folge eine anzeigepflichtige störfallrelevante Änderung / Errichtung nach § 15 Abs. 2a BImSchG bzw. § 23a BImSchG zu haben. Die Spielregeln sind nun von den behördlichen Experten in NRW am 21.08.2024 frisch verändert worden.

Weiterhin wird der „Hauch“ ausreichen, um ein sicherheitsrelevantes Anlagenteil nach Stoffinhalt oder Funktion als betroffen anzusehen, aber dies mündet nicht mehr unmittelbar in einer Anzeigepflicht. Es sind nun zwei weitere Zwischenfragen hinzugekommen, die dem Betreiber eine deutliche Beurteilung ermöglichen und zugleich die Anzeigeflut im Störfallrecht auf den Behördenschreibtischen eindämmen dürfte. Dabei handelt es sich einerseits um die Frage danach, ob eine Abstandsänderung nach KAS-18 offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn es sich ausschließlich um Störfallstoffe der Kategorien 1.3.1 und 1.3.2 des Anhangs I der 12. BImSchV handelt oder dann, wenn offensichtlich keinerlei Auswirkungen auf die bestehenden Szenarien gegeben seien. Die zweite Fragestellung bezieht sich darauf, ob ein relevanter positiver oder negativer Effekt auf die Gefahren schwerer Unfälle offensichtlich ausgeschlossen werden kann.

Selbstredend wird es auch hierbei aufgrund der Unbestimmtheit der Begrifflichkeit der Relevanz noch Diskussionen geben, aber am Ende sind diese ein Mittel der Kommunikation – und zeigen auf, dass zumindest im Themenbereich der Anlagensicherheit weiterhin an der guten Kommunikation von Behörden und Betreibern ein Interesse besteht.

Gerne können wir Sie zu diesen neuen Themen fundiert unterstützen und eventuelle Zulassungsunterlagen für Sie erstellen bzw. mit den Behörden in Diskussionen über die Einzelfallrelevanz eintreten. Als deutschlandweit tätige Genehmigungsabteilung im Immissionsschutzrecht wissen wir zudem um die Leuchtturmfunktion dieser Entscheidung.