Die Änderungen des BImSchG – auch „Beschleunigungsanpassung“ genannt – sorgen aktuell für Aufsehen und Diskussionen. Beschleunigte Genehmigungsverfahren klingen erstmal gut. Wie die Umsetzung in der Praxis funktioniert, wird sich bei den nächsten Genehmigungsanträgen zeigen. Aber schauen wir uns einmal im Detail an, welche Anpassungen genau vorgenommen worden sind:
10 Abs. 5 BImSchG
Der § 10 Abs. 5 BImSchG wurde neu geregelt. Die aktuelle Lage sieht vor, dass eine beteiligte Fachbehörde ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats abgibt (einmalige Fristverlängerung um einen Monat möglich). Geschieht dies nicht, ist davon auszugehen, dass die Fachbehörde nichts zum Sachverhalt beitragen wollte. In diesem Fall holt die Verfahrensbehörde ein Sachverständigengutachten ein oder entscheidet selbstständig.
Zudem erhalten Erörterungstermine und Antragsverfahren Digitalisierungsmöglichkeiten als Rechtsgrundlage, um den Prozess zu beschleunigen.
10 Abs. 6a BImSchG
Im § 10 Abs. 6a BImSchG werden die Verfahrensfristen neu geregelt. Eine einmalige Fristverlängerung eines Genehmigungsverfahrens ist nur mit Begründung möglich. Sollte eine weitere Verlängerung notwendig sein, ist dies nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragsstellers machbar.
12 BImSchG
In diesem Abschnitt wird eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anpassung von Nebenbestimmungen geschaffen.
2b der 9. BImSchV
Dieser Absatz wurde neu hinzugefügt. Grundsätzlich geht es darum, dass ein Projektmanager von der Genehmigungsbehörde für jede Stufe des Verfahrens beauftragt werden soll. Dieser wird auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung sowie Durchführung der Verfahrensschritte beauftragt.
7 Abs. 2 der 9. BImSchV
In § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV wird festgelegt, wann Unterlagen vollständig und prüffähig sind. Dabei geht es um die Berücksichtigung aller rechtlich relevanter Aspekte des Vorhabens und die Ermöglichung der Prüfung des Antrags durch die Behörde vor diesem Hintergrund. Es geht nicht darum, dass es keine fachlichen Einwände und Nachfragen geben kann. Sofern eine fachliche Prüfung im obigen Sinne möglich ist, sind die Unterlagen vollständig.
Zusammengefasst….
…haben sich ein paar Dinge geändert, durch die Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt werden sollen. Die praktische Umsetzung erfolgt ab sofort. In welchem Ausmaß Genehmigungsverfahren durch diese Änderungen beschleunigt werden können, wird sich in den folgenden Wochen und Monaten zeigen.
Sie benötigen Unterstützung bei Ihrem Genehmigungsverfahren?
Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem Genehmigungsverfahren. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf: