Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.02.2013

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen PUR Ingenieur GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch den AN zu erbringenden Leistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote und Auftragserteilung

Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich mit unserer Bestätigung zustande, die den Inhalt des Vertrages bestimmt, oder mit der Ausführung des Auftrages. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Die in Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN.
Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den AN anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der AN eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der AN den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des AN. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

4. Termine/Mitwirkungspflichten

Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt der AN diese nach eigenem billigem Ermessen.
Soweit eine Lieferzeit vereinbart wurden, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AG beizustellenden Unterlagen, zur vollständige technische Klärung. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten zur Beistellung von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen daraus resultierende Verzögerungen zu Lasten des AG.
Der AG haftet gegenüber dem AN dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den AN ausschließen oder beeinträchtigen.
Soweit vereinbart, ist im Falle des Verzuges der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG wegen Verzuges sind ausgeschlossen.
Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist der AN von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Geheimhaltung / Urheberschutz

Der AG und der AN sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist der AN berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Dokumentationen geistiges Eigentum des AN und dürfen vom AG, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet, an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich, überlassen oder in anderer Weise als im Rahmen der getroffenen Vereinbarung genutzt werden.

6. Haftung / Schadenersatz

Der AN leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
Der AN haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf 500.000 EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt 500.000 EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der AN haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
Schadensersatzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
Die Beschränkungen und Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

7. Nutzungsrechte

Für sämtliche vom AN im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt der AN dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
Soweit Programme oder Software zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem AG ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der AG darf diese weder vervielfältigen oder kopieren, mit Ausnahme einer Sicherheitskopie, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

8. Datenspeicherung

Der AN ist berechtigt Daten über den AG, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser vom AG oder Dritten beigestellt wurden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu verarbeiten.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Auftragsleistungen des AN ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros des AN, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz des AN.
Gerichtsstand ist der Sitz des AN. Der AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.