ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Angebot und Bestellung

1.1 Diese Bedingungen werden ausschließlicher Bestandteil der Bestellung. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entnehmen.
1.2 Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 An Unterlagen jeglicher Art behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2. Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe

2.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Wir sind berechtigt, die Ausführung der Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Sobald der Lieferant erkennt, dass er ganz oder teilweise nicht rechtzeitig liefern kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
2.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Terminüberschreitung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Nettobestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3. Verpackungen

Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport-und Verkaufsverpackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, auf eigene Kosten abholen oder durch Dritte abholen lassen.

4. Qualitätsmanagement/Prüfungen

Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Wir sind berechtigt, dieses Qualitätssicherungssystem oder die Einhaltung vereinbarter Prüfungen jederzeit selbst oder durch uns beauftragte Dritte während der beim Lieferanten geltenden Arbeitszeiten zu überprüfen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen vereinbarte Qualitätsmerkmale durch Prüfzeugnisse nachweisen.

5. Werkstoffnachweise und Warenursprung

Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes ein Ursprungszeugnis bzw. eine Lieferantenerklärung.

6. Versandvorschriften

6.1 Der Lieferung sind Lieferschein in einfacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Brutto- und NettoGewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg-/Mehrweg) sowie der Warenempfänger anzugeben.
6.2 Der Lieferant hat für den Versand zu sorgen und die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

7. Rechte bei Mängeln

7.1 Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein der vereinbarten Merkmale. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechend und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
7.2 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsabweichungen zu überprüfen. Nach Feststellung werden wir den Mangel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen zugeht, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 Die gesetzlichen Ansprüche stehen uns ungekürzt zu. Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der Mängelansprüche ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Der Lieferant hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb ngemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die weiteren gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Unsere Rechte aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7.4 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wir können von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
7.5 Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teil haftet der Lieferant erneut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, bei Behältern und Rohrleitungen 60 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Werden wir durch einen unserer Kunden auf Mängelhaftung in Anspruch genommen, tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir den Anspruch erfüllt haben. Dies gilt nur, wenn der Anspruch auf der Mangelhaftigkeit des durch den Lieferanten gelieferten Produkts beruht. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem uns der Lieferant die Sache abgeliefert hat.

8. Produkthaftung

8.1 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von dem Lieferanten gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Der Lieferant ersetzt uns die Aufwendungen und Kosten, die uns durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung entstehen. Wir werden den Lieferanten von der Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich unterrichten. Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, trägt der Lieferant.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Lieferant hat Anfrage, Bestellung, Lieferung und Leistungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen, die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt, sowie alle sonstigen erhaltenen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns auf jederzeitiges Verlangen unverzüglich herauszugeben.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
10.2 Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus dem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
10.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11. Preis/Zuzahlung

11.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
11.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung. innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Osnabrück oder der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die entstandene oder entdeckte Lücke unter Berücksichtigung der im Vertrag insgesamt ausgedrückten beiderseitigen Interessen angemessen ausfüllt.

Sitz der Gesellschaft: 49134 Wallenhorst,
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück,
Eintragungsnummer HRB 206463
Fassung: Juni 2007