UPDATE 16.09.2022
Das Thema Gasmangellage ist einer großen Dynamik unterworfen. Es gibt Entwürfe zum Thema AwSV, die damit nun auch Teil der Änderungen sein soll. Das Ziel sind Vereinfachungen in Zulassung und technischen Anforderungen.
Gasmangellage
– ein Stichwort, was Behörden, Betreibern und uns als Beratern dieser Tage nicht fremd sein darf. Die Lage dazu ist stetig im Wandel – nicht nur politisch, auch juristisch. Gesetzesanpassungen sind zum Teil bereits verabschiedet (wie die §§ 31 a-d BImSchG) und werden zu großen Teilen diskutiert. Dabei greifen Gesetzgebungsverfahren, Information der ausführenden Behörden und die Erstellung von Vollzugshilfen zeitlich ineinander. Gesetzgebung per Überholspur sozusagen.
Wie ist die aktuelle Situation?
Nach unserem Kenntnisstand hat die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz eine Vollzugshilfe vorbereitet, die nur noch auf formale Veröffentlichung wartet. Ähnlich sieht es mit weiteren Regelungen über die §§ 31a-d BImSchG hinaus aus, welche Verfahrensbeschleunigungen für den „fuel switch“ für mittlere und große Feuerungsanlagen in bestimmten Konstellationen beschreiben.
Was ist mit kleinen Feuerungsanlagen oder Brennstoffwechseln bspw. dem Ersatz einer thermischen Nachverbrennung (TNV) durch den Wechsel auf eine andere Technologie, mag man sich da fragen. Auf der Homepage des Bundesumweltministeriums ist bereits am 16.08.2022 ein Referentenentwurf für die weitere Klaviatur des Alphabets veröffentlicht worden. In den Überlegungen der §§ 31 e-j BImSchG sind Themen einbezogen wie beispielsweise:
- die Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Mangellage
- die Beteiligung der Öffentlichkeit in entsprechenden Genehmigungsverfahren
- die Entbehrlichkeit von Änderungsgenehmigung oder Anzeige in bestimmten Fällen
Außerdem werden Abweichungsmöglichkeiten bzw. Überschreitungssituationen von TA Luft und Lärm diskutiert.
Wann werden die Änderungen kommen?
Wann die Veröffentlichung der Änderungen erfolgt, ist auch für uns offen. Die Lage ist allerdings so, dass es tagtäglich zu spannenden Veränderungen der Rechtslage kommen kann. Wie geschrieben, allerdings „nur“ im BImSchG. Ob und wie weit auch andere Rechtsgebiete vom „fuel switch“ betroffen sind, wie bspw. AwSV, Störfallverordnung und/oder BetrSichV, dazu gibt es leider (noch?) keine Beschleunigungsanpassungen. Außerdem sind manche Brennstoffe bereits in geringen Mengen störfallrelevant und führen zu einem Betriebsbereich im Sinne der Störfallverordnung mit entsprechend höheren Anforderungen an Genehmigung und Betrieb.
Wie können wir Sie unterstützen?
Wir beobachten das Geschehen aus Sicht eines Genehmigungsberaters sehr engmaschig und können Ihnen bei diesen Themen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsanpassungen behilflich sein. Selbstredend ist dieser Tage unser Geschäft nicht ohne enge Abstimmungen mit den zuständigen Behörden möglich.
In diesem Zusammenhang profitieren wir von unserer internen Ausrichtung als Ingenieurbüro: Durch unsere hausinterne Verzahnung mit verfahrenstechnischem Wissen können wir Sie auch technisch bei dem textlich (im Vergleich zur technischen Auslegung) deutlich leichter zu beschreibendem Wechsel von TNV zu bspw. einem Aktivkohlefilter unterstützen.
Kontakt
Wenden Sie sich für Fragen gerne an unsere Abteilungsleitung Genehmigungsplanung, Frau Sabrina Hennenberg (S.Hennenberg@puring.de).
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