Die 44. BImSchV bezieht sich auf mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren

  • mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW und 50 MW, unabhängig der Genehmigungsbedürftigkeit

und

  • auf genehmigungsbedürftige Anlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung.

Die wesentlichen Änderungen für bestehende Anlagen und bei neuen Planungen sind:

  • Registrierungspflicht für alle Anlagen
  • geänderte Emissionsgrenzwerte
  • Mess- und Aufbewahrungspflichten

Bei Beachtung der Übergangsregelungen für Bestandsanlagen und der Anforderungen für Neuanlagen können wir Sie selbstverständlich gerne unterstützen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.