Die 44. BImSchV bezieht sich auf mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren
- mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW und 50 MW, unabhängig der Genehmigungsbedürftigkeit
und
- auf genehmigungsbedürftige Anlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung.
Die wesentlichen Änderungen für bestehende Anlagen und bei neuen Planungen sind:
- Registrierungspflicht für alle Anlagen
- geänderte Emissionsgrenzwerte
- Mess- und Aufbewahrungspflichten
Bei Beachtung der Übergangsregelungen für Bestandsanlagen und der Anforderungen für Neuanlagen können wir Sie selbstverständlich gerne unterstützen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.